Source: OPP
Zivilklage auf Schmerzensgeld
Wird eine Person durch einen Angriff körperlich verletzt, dann hat diese in der Regel Anspruch auf Schmerzensgeld und – soweit vorliegend – Ersatz weiterer Schäden. Ein Anspruch wird – gesondert vom Strafverfahren – mit einer Klage in einem Zivilverfahren geltend gemacht und muss anschließend gegen die TäterInnen durchgesetzt werden. Die Durchsetzung des Anspruchs kann langwierig sein und ist mit Risiken behaftet.
Es kann sinnvoll sein, zunächst eine strafrechtliche Verurteilung der TäterInnen abzuwarten. Denn die im Urteil des Strafgerichts enthaltenen Feststellungen zum Tatverlauf können helfen, einen Anspruch vor einem Zivilgericht zu begründen. Ein Anspruch, den man nicht geltend macht, verjährt nach drei Jahren.
Hohes Risiko
Sollte eine Klage erfolgreich gewesen sein, erlangt die verletzte oder geschädigte Person mit dem Urteil des Zivilgerichts einen Rechtstitel, der gegen die TäterInnen vollstreckt werden muss, wenn diese nicht freiwillig zahlen. Die TäterInnen müssen auch die Verfahrenskosten sowie die Anwaltskosten beider Parteien bezahlen. Eine Vollstreckung scheitert aber häufig daran, dass die TäterInnen nicht zahlungsfähig sind, weil sie nicht über ausreichendes Einkommen oder über Vermögen verfügen. Auf den vorgestreckten Kosten für das Zivilverfahren und den Kosten für den eigenen Anwalt, bleibt man dann auch sitzen. Nur wenn sich die finanziellen Verhältnisse der TäterInnen verbessern, kommt man zu seinem Geld. Unterliegt man in einem Zivilverfahren, sind auch die Gerichtskosten und die Kosten des gegnerischen Anwalts zu bezahlen. Eine gute anwaltliche Beratung und Chancen-Nutzen-Abwägung ist deswegen sehr zu empfehlen.
Über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht kann ganz oder teilweise Unterstützung für Gerichtskosten und Kosten für den eigenen Anwalt gewährt werden. Voraussetzung ist, dass eine Klage Aussicht Erfolg hat und man zur Erhebung einer Klage nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügt. Prozesskostenhilfe befreit nicht von der Verplichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten.
Allein für eine außergerichtliche Rechtsberatung- und vertretung kann entweder über den mandatierten Rechtsanwalt oder – vorab – bei dem zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragt werden. Die Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung für Rechtssuchende, die die Kosten für Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können und denen keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht.
Adhäsionsverfahren
Will man die gesonderte Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen in einem Zivilverfahren vermeiden, besteht für den Verletzten einer Straftat oder seinen Erben die Möglichkeit, die vermögensrechtliche Ansprüche schon im Strafverfahren geltend zu machen. Dies nennt man Adhäsionsverfahren. Es kann eine Erleichterung sein, denn das Warten auf den Zeitpunkt des Zivilverfahrens und vor allem das Kostenrisiko entfällt. Ein Antrag ist in der Hauptverhandlung zu stellen. Das Gericht entscheidet im Rahmen des strafrechtlichen Urteils auch über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag vorgetragen wird. Das Gericht kann von einer Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch absehen, wenn es diesen für unberechtigt oder die Angeklagten für nicht schuldig hält. Nicht selten erklärt das Gericht den Antrag für ungeeignet zur Erledigung im Strafverfahren. In diesem Fällen kann das Opfer dann imer noch ein reguläres Zivilverfahren anstreben. Die Möglichkeit, dass im Adhäsionsverfahren ein zu geringes Schmerzensgeld festgelegt wird, besteht ebenfalls.
In jedem Fall sollte erwogen werden, anstatt den Weg einer Zivilklage zu gehen, zunächst einen Antrag auf eine Billigkeitsentschädigung des Generalbundesanwalts zu stellen.
Die Opferperspektive berät über den jeweils günstigsten Weg, um zu Schadensersatz und Schmerzensgeld zu gelangen.
Weiterführende Dokumente
Entschädigung durch den Generalbundesanwalt
(OPP)

