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03.01.2006
Source: OPP

Kurzer Wegweiser durch das Strafverfahren

Ausgelöst wird das Strafverfahren durch eine Anzeige bzw. durch das Bekanntwerden des Verdachts einer Straftat bei den Ermittlungsbehörden, das sind die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Das Ziel des Strafverfahrens ist die Ermittlung und gegebenenfalls Verurteilung einer strafbaren Handlung.

Das Strafverfahren ist in Ermittlungs-, Zwischenverfahren und Hauptverfahren gegliedert. Das gesamte Verfahren kann unter Umständen sehr lange verlaufen und ist meist nicht transparent und verständlich für die Betroffenen einer Tat. Auch hierzu ist eine Beratung hilfreich.

Ein Ermittlungsverfahren beginnt mit dem Verdacht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Zuständig sind Polizei und Staatsanwaltschaft. Erfahren Sie von einer möglicherweise strafbaren Handlung durch Anzeige oder erlangen von Amts wegen Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, dann müssen sie wegen verfolgbarer Straftaten die Ermittlungen aufnehmen. Das heißt, sie haben potentielle Zeugen zu vernehmen und Beweise zu sichern. Das erledigt zunächst die Polizei. Glaubt diese die Ermittlungen abgeschlossen zu haben, übergibt sie die Akten der Staatsanwaltschaft. Sieht diese noch weiteren Ermittlungsbedarf, kann sie eigene Ermittlungsansätze verfolgen, bei Gericht Zwangsmaßnahmen beantragen oder die Polizei anweisen, weiter zu ermitteln. Hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet sie, ob sie das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellt, aus Opportunitätsgründen einstellt oder öffentliche Klage bei dem für die Sache zuständigen Gericht erhebt. Gründe für eine Einstellung können sein, dass TäterInnen nicht ermittelt wurden, die Beweislage zu unklar ist oder – unter bestimmten Voraussetzungen – wenn eine außergerichtliche Einigung durch einen Täter-Opfer-Ausgleich erfolgreich verlaufen ist.

Die Staatsanwaltschaft kann außerdem ein beschleunigtes Verfahren, etwa wenn die Sachlage eindeutig ist und es sich um ein minderschweres Delikt handelt, und sie kann den Erlaß eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht beantragen.

Sind mit der Anklage die Akten beim Gericht angelangt, enscheidet dieses im Zwischenverfahren, ob die Anklage Aussicht auf Erfolg hat und eröffnet dann per Beschluß das Hauptverfahren. Sogleich bestimmt das Gericht den Termin für die Gerichtsverhandlung und lädt unter anderem die Zeugen.

Wesentlicher Bestandteil des Hauptverfahrens ist die Gerichtsverhandlung mit dem Ziel der endgültigen Klärung der Schuld- und Straffrage. Sie läuft in folgenden Schritten ab: Aufruf zur Sache, Vernehmung der Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, Verlesung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft, Belehrung der Angeklagten über ihre Rechte, Vernehmung der Angeklagten zur Sache, wenn Bereitschaft zur Äußerung vorhanden, Beweisaufnahme, Schlußvorträge der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls der Nebenklage, der Verteidigung und letztes Wort der Angeklagten. Die Verhandlung endet mit einem Gerichtsurteil, das von einem Freispruch bis zu einer Haftstrafe reichen kann. Nach der Urteilsverkündung haben alle Verfahrensbeteiligten, also VerteidigerInnen, Staatsanwaltschaft und NebenklägerInnen die Möglichkeit, binnen einer Woche Rechtsmittel einzulegen, d.h. dem Urteil zu widersprechen.

Die Berufung ist ein Rechtmittel, dass bei Strafverfahren gegen Urteile des Amtsgerichts eingelegt werden kann, um eine erneute Beweiserhebung und Prüfung der Tatsachen vor einem Landgericht zu erwirken. Eine Revision wird eingelegt, wenn in dem Prozess Verfahrensfehler zu beklagen sind, die Einfluß auf das Urteil gehabt haben.

Privatrechtliche Ansprüche der Geschädigten auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz sollen im Strafverfahren mitbeantragt werden. Wird dem Antrag stattgegeben, nennt man diese Verbindung Adhäsionsverfahren.

(OPP)

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links:

external link Opferfibel  [pdf, 700 kb, Bundesjustizministerium]
external link Strafprozessordnung  [gesetze-im-internet.de, Bundesjustizministerium]