Source: Opp
Nebenklage: Aktive Beteiligung am Strafverfahren
Opfer rechter Gewalttaten können im Strafverfahren gegen die TäterInnen eine aktive Rolle einnehmen, indem sie sich für eine Nebenklage entscheiden und durch AnwältInnen vertreten lassen. Tun sie dies nicht, werden sie lediglich als ZeugInnen gehört.
Um eine stärkere Beteiligung der Opfer am Strafverfahren zu ermöglichen, haben diese die Möglichkeit einer Nebenklage. Dabei werden sie zu einem mit besonderen Rechten ausgestatteten Verfahrensbeteiligten. Das Opfer kann dies theoretisch alleine, aber es empfiehlt sich, AnwältInnen mit der Vertretung zu beauftragen. Die RechtsanwältInnen der Opfer heißen NebenklagevertreterInnen. Ein Antrag, sich einem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen zu wollen, kann jederzeit gestellt werden. Dieser wird aber erst entschieden, wenn das Verfahren zu Gericht gelangt ist und dieses die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat. AnwältInnen haben dann die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen und können Anträge zu den Ermittlungen stellen.
Während der Gerichtsverhandlung vertritt die Nebenklage die Interessen des Opfers. NebenklagevertreterInnen können Beweisanträge stellen, Fragen an die Angeklagten und das Opfer richten sowie Sachverständige und auch RichterInnen ablehnen. Sie können das Opfer vor unzulässigen oder beleidigenden Fragen der VerteidigerInnen der Angeklagten schützen. Opfer haben zudem die Möglichkeit, durch AnwältInnen Stellungnahmen mitteilen lassen und selbst Fragen an Angeklagte oder ZeugInnen zu stellen.
Normalerweise werden OpferzeugInnen erst nach der Vernehmung der Angeklagten in den Gerichtssaal gelassen. Als NebenklägerIn besteht die Möglichkeit, die Verhandlung von Anfang an zu verfolgen. Oft entscheiden sich die NebenklägerInnen trotzdem, bis zur eigenen Zeugenaussage außerhalb des Gerichtssaales zu bleiben. Die eigene Aussage kann dadurch an Glaubhaftigkeit gewinnen, da sie ohne Kenntnis der Aussage der TäterInnen gemacht wird.
Zum Abschluss können NebenklagevertreterInnen ein Plädoyer halten und – sollte dies als sinnvoll angesehen werden – ein Strafmaß fordern. Bei Nichtverurteilung der Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Deliktes können auch Rechtsmittel gegen ein Urteil eingelegt werden.
Voraussetzungen einer Nebenklage
Eine Nebenklage ist bei allen Körperverletzungs- und Tötungsdelikten, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, aber auch Beleidigung möglich. Bei den Delikten Nötigung und Bedrohung ist eine Nebenklage nicht zulässig.
Keine Nebenklage ist möglich, wenn die TäterInnen unter 18 Jahre alt sind und deshalb das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. In Verfahren gegen Heranwachsende, in denen Jugendstrafrecht ebenfalls zur Anwendung kommt, ist eine Nebenklage möglich. Das gilt grundsätzlich auch in Verfahren, in denen Jugendliche und Heranwachsende angeklagt sind. Die Befugnisse einer Nebenklage sind aber auf den Verfahrensteil gegen die Heranwachsenden beschränkt.
Um eine Nebenklage erfolgreich zu führen, sollten RechtsanwältInnen beauftragt werden, die erfahrene NebenklägerInnenvertreterInnen sind und die sich mit rechtsmotivierten Straftaten auskennen.
(OPP)
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